Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026
TLDR
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts. Deepfakes aus Bild, Audio oder Video müssen grundsätzlich offengelegt werden. Für KI-generierte Texte greift die Offenlegungspflicht nur in bestimmten Fällen.
- KI-Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein.
- KI-Texte müssen offengelegt werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen.
- Normale KI-gestützte Werbe- und Produkttexte fallen nicht allein deshalb unter diese Textpflicht.
- Anbieter generativer KI haben zusätzlich Pflichten zur maschinenlesbaren Kennzeichnung bestimmter Outputs.
- Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten des EU AI Acts. Der Stichtag bedeutet nicht, dass jeder KI-generierte Post ab sofort einen Hinweis wie „erstellt mit KI“ braucht. Artikel 50 unterscheidet zwischen verschiedenen Inhalten, Akteuren und Anwendungssituationen. Im Fokus stehen Deepfakes sowie bestimmte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Für Marketingteams verschiebt sich damit die Prüffrage. Sie lautet nicht „War KI beteiligt?“, sondern: Was wurde erzeugt oder manipuliert, und wie wird das Ergebnis veröffentlicht?
Was gilt seit dem 2. August 2026 für KI-Inhalte?
Artikel 50 des AI Acts enthält Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Ebenen. Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Für Unternehmen, Agenturen und andere professionelle Nutzer ist Absatz 4 die entscheidende Vorschrift. Er regelt die Offenlegung von Deepfakes sowie bestimmter KI-generierter oder manipulierter Texte. Die rechtliche Grundlage bildet der Wortlaut der KI-Verordnung bei EUR-Lex.
Für Social-Media-Teams ergibt sich daraus eine Unterscheidung, die im Alltag oft untergeht: Die technische Kennzeichnungspflicht eines KI-Anbieters ist etwas anderes als die sichtbare Offenlegungspflicht des Unternehmens, das einen Inhalt veröffentlicht. Wer ein generatives System für einen Post nutzt, klärt zuerst die eigene Rolle und prüft erst danach, welche Art von Inhalt vorliegt.
Welche KI-Inhalte müssen auf Social Media gekennzeichnet werden?
Der praktikabelste Zugang führt über die Art des veröffentlichten Inhalts. Im Zentrum stehen Deepfakes. Der AI Act versteht darunter KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch erscheinen könnten. Wer solche Inhalte professionell einsetzt, muss ihre künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen. Die Europäische Kommission bestätigt in ihren Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, dass die Pflichten seit dem 2. August 2026 anzuwenden sind.
Die Definition entscheidet über den Einzelfall. Ein offensichtlich fantastischer KI-Drache ist kein Deepfake. Ein fotorealistisches KI-Model kann relevant werden, sobald es wie eine reale Person wirkt und beim Publikum einen falschen Authentizitätseindruck erzeugt. Eine künstlich erzeugte Stimme fällt unter die Regel, wenn sie wie die echte Stimme eines Menschen klingt. Die pauschale Frage „Ist das KI?“ trägt für eine belastbare Prüfung also nicht weit genug.
Was zeigt die Ampel für typische Marketingfälle?
Die folgende Ampel bietet eine erste redaktionelle Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
| Ampel | Beispiel | Kennzeichnung nach Art. 50? | Warum? |
|---|---|---|---|
| KI-Stimme im Reel imitiert erkennbar eine reale Person | Grundsätzlich ja | Ein täuschend authentisch wirkender synthetischer Audioinhalt kann ein Deepfake sein. | |
| KI-Video zeigt eine reale Person bei einer erfundenen Handlung | Grundsätzlich ja | Der manipulierte Inhalt kann fälschlich authentisch erscheinen. | |
| KI-generierter Text informiert über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse | Grundsätzlich ja | Für solche Texte enthält Art. 50 Abs. 4 eine eigene Offenlegungspflicht. | |
| Fotorealistisches KI-Model für eine Kampagne | Einzelfallabhängig | Entscheidend ist, ob der Inhalt als authentische Darstellung einer real existierenden Person oder Entität erscheinen kann. | |
| KI-geschriebene Produktbeschreibung | In der Regel nein | Ein gewöhnlicher Produkttext informiert typischerweise nicht über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. | |
| KI-geschriebene Werbe-Caption | In der Regel nein | Die bloße Nutzung generativer KI löst für Texte nicht automatisch die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 aus. | |
| KI unterstützt beim Umschreiben einer Caption | In der Regel nein | Redaktionelle KI-Unterstützung allein führt nicht zu einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht nach dieser Vorschrift. |
Muss eine KI-geschriebene Caption gekennzeichnet werden?
Nein, nicht automatisch. An dieser Stelle entsteht derzeit die meiste Verunsicherung. Artikel 50 Absatz 4 erfasst KI-generierten oder manipulierten Text auf Betreiberseite nur dann, wenn er mit dem Zweck veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Regel enthält zusätzlich eine Ausnahme: Wurde der KI-Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht. Die Erläuterungen der Europäischen Kommission zum Transparenzkodex beschreiben den Anwendungsbereich ebenfalls als Deepfakes und bestimmte Texte im öffentlichen Interesse.
Eine Produkt-Caption wie „Entdecke unsere neue Sommerkollektion“ wird nicht kennzeichnungspflichtig, nur weil ein Sprachmodell den ersten Entwurf geschrieben hat. Das gilt ebenso für klassische Werbetexte, Produktbeschreibungen und verkaufsorientierte Captions, solange keine anderen Tatbestände hinzukommen.
Die Umkehrung wäre trotzdem falsch. „Werbung muss nie gekennzeichnet werden“ ist keine tragfähige Regel. Unternehmensaccounts veröffentlichen auch Inhalte zu gesellschaftlich oder politisch relevanten Themen. Dann steht die Prüfung wieder an. Wie sich solche Prüfschritte in einen bestehenden Workflow einfügen, haben wir in unserem Beitrag zu KI-Content im Social Team beschrieben.
Muss ein fotorealistisches KI-Model gekennzeichnet werden?
Eine pauschale Antwort wäre hier riskant. Artikel 50 definiert Deepfakes über ihre Wirkung und ihren Bezug zu existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen. Der Fotorealismus allein entscheidet nicht. Zu prüfen ist, ob der Inhalt einem realen Bezugsobjekt merklich ähnelt und fälschlicherweise authentisch erscheinen könnte. Erwägungsgrund 134 der Verordnung erläutert diese Logik und betont die Offenlegung des künstlichen Ursprungs. Der Verordnungstext beschreibt außerdem Sonderregeln für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke.
Für die Praxis heißt das: Ein vollständig erfundener virtueller Charakter ist nicht automatisch kennzeichnungspflichtig, nur weil er fotorealistisch aussieht. Sobald echte Personen nachgebildet, Gesichter ausgetauscht oder reale Situationen täuschend manipuliert werden, steigt die rechtliche Relevanz deutlich. Bei fotorealistischen Kampagnenmotiven entscheidet also der Realitätsbezug, nicht das eingesetzte Tool. Welche Rolle die Promptqualität dabei spielt, zeigt unser Beitrag zu KI-Bildern und Prompts.
Wie sollten Unternehmen KI-Inhalte vor der Veröffentlichung prüfen?
Ein schlanker Prüfprozess verhindert, dass jedes Teammitglied Artikel 50 bei jedem Post neu interpretiert. Im ersten Schritt wird dokumentiert, ob generative KI Bild, Audio, Video oder Text erzeugt oder wesentlich manipuliert hat. Im zweiten Schritt folgt die Einordnung: Bei Bild, Audio und Video steht die Deepfake-Frage im Mittelpunkt, bei Text die Frage nach dem öffentlichen Interesse.
Ein sinnvoller Redaktionscheck umfasst fünf Fragen:
- Wurde der finale Inhalt mit einem KI-System erzeugt oder wesentlich manipuliert?
- Handelt es sich um Bild, Audio, Video oder Text?
- Kann Bild, Audio oder Video fälschlicherweise wie ein authentischer realer Inhalt wirken?
- Informiert ein KI-generierter Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
- Welche Kennzeichnung oder redaktionelle Dokumentation ist im konkreten Fall erforderlich?
Am Ende dokumentiert eine verantwortliche Person die Entscheidung. So entsteht ein nachvollziehbarer Prozess statt einer Kennzeichnung nach Bauchgefühl.
Wie muss eine KI-Kennzeichnung aussehen?
Artikel 50 verlangt eine klare und unterscheidbare Offenlegung, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Die Anforderungen sollen auch die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigen. Ergänzend hat die EU einen freiwilligen Verhaltenskodex entwickelt, dessen finale Fassung seit Juni 2026 vorliegt. Die Europäische Kommission ordnet den Code of Practice ausdrücklich den Pflichten aus Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 zu.
In der Praxis funktionieren verständliche Formulierungen am besten: „KI-generiert“ oder „Bild wurde mit KI erstellt“, sofern eine Offenlegung erforderlich ist. Versteckte Hinweise am Ende langer Beschreibungstexte erfüllen den Zweck nicht.
Was leisten die KI-Labels der Plattformen?
Instagram, TikTok, YouTube und LinkedIn haben eigene Kennzeichnungssysteme. Sie beruhen auf den Nutzungsbedingungen der Plattformen, nicht auf Artikel 50. Beide Ebenen gelten parallel und decken sich nicht.
| Plattform | Funktion | Wo | Grenze |
|---|---|---|---|
| Meta (Instagram, Facebook, Threads) | Schalter „KI-Info“ für realistische KI-generierte oder KI-veränderte Inhalte; zusätzlich automatische Erkennung über Wasserzeichen und C2PA-/IPTC-Metadaten | Im Veröffentlichungsdialog, bei Anzeigen im Ads Manager | Für Werbeanzeigen gelten strengere Offenlegungsregeln als für organische Posts |
| TikTok | Schalter „KI-generierte Inhalte“; automatisches Label bei TikTok-eigenen KI-Effekten oder vorhandenen C2PA Content Credentials | Im Post-Editor vor dem Upload | Deepfakes realer Personen ohne deren Zustimmung bleiben auch mit Label unzulässig |
| YouTube | Pflichtangabe für veränderte oder synthetische Inhalte mit Täuschungspotenzial | Im Upload-Flow und in YouTube Studio | Offensichtliche Animation, Skripte und Untertitel sind ausgenommen |
| Liest C2PA Content Credentials aus und zeigt ein entsprechendes Symbol an | Automatisch beim Upload, kein manueller Schalter | Ohne Metadaten in der Datei erscheint kein Label |
Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend. Erstens entfernen die Plattformen beim Upload regelmäßig EXIF-, XMP- und C2PA-Daten – also genau die Informationen, an denen die automatische Erkennung ansetzt. Wer sich auf das automatische Label verlässt, verlässt sich auf ein Signal, das der Upload gerade gelöscht hat. Zweitens ersetzt ein Plattform-Label die rechtliche Bewertung nicht. Die Verantwortung für die Offenlegung nach Artikel 50 liegt beim veröffentlichenden Unternehmen.
Umgekehrt kann eine Plattform mehr verlangen, als der AI Act vorschreibt. Gesetzliche Anforderungen und Plattformregeln gehören deshalb getrennt geprüft und anschließend gemeinsam im Freigabeprozess verankert.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag.
Die häufig zitierten 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 Prozent gehören in eine andere Kategorie. Sie betreffen ausschließlich die verbotenen Praktiken nach Artikel 5, etwa Social Scoring oder manipulative Systeme. Wer beide Zahlen vermischt, verzerrt die Risikoeinschätzung im eigenen Haus.
In Deutschland hat der Bundestag am 11. Juni 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz beschlossen. Die Bundesnetzagentur wird darin zur zentralen Marktüberwachungsbehörde sowie zur Anlauf- und Beschwerdestelle bestimmt, soweit die Aufgabe nicht anderen Fachbehörden zugewiesen ist. Details zum Verfahren stehen beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Was bedeutet der AI Act konkret für Social-Media-Teams?
Die wichtigste Konsequenz fällt pragmatischer aus als erwartet: Unternehmen müssen nicht jeden KI-Einsatz öffentlich etikettieren. Sie brauchen einen Prozess, der die relevanten Fälle zuverlässig erkennt. Alltägliche KI-Workflows bleiben damit handhabbar, während risikoreichere Inhalte gezielt geprüft werden.
Interne Regeln lohnen sich vor allem für synthetische Stimmen, Face Swaps, fotorealistische Personen, manipulierte reale Ereignisse und Informationsbeiträge zu öffentlichen Angelegenheiten.
Ergänzend legt das Team fest, wer Grenzfälle freigibt. Neben dem AI Act können weitere Vorgaben greifen: Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und die Regeln der jeweiligen Plattform.
Am besten steht die Kennzeichnungsfrage schon im Briefing. Dann wird sie nicht fünf Minuten vor Veröffentlichung diskutiert – und es landen auch keine unnötigen Warnhinweise unter jedem KI-unterstützten Text. Für serielle Formate lohnt sich der Blick in unsere Kurzvideo-Strategie 2026, weil dort dieselben Freigabefragen bei jedem Clip wiederkehren.
Fazit: Nicht jeder KI-Post braucht ein KI-Label
Seit dem 2. August 2026 macht Artikel 50 des AI Acts Transparenz bei bestimmten KI-Inhalten verbindlich. Eine KI-geschriebene Werbe-Caption ist dadurch nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Deepfakes und bestimmte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verdienen dagegen besondere Aufmerksamkeit. Der eigentliche Hebel liegt nicht im Label, sondern im Prüf- und Freigabeprozess dahinter.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die redaktionelle Praxis ein und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Bewertung konkreter Kampagnen und Einzelfälle empfehlen wir die Abstimmung mit eurer Rechtsabteilung oder einer spezialisierten Kanzlei.
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FAQ
Nein, nicht automatisch. Die Textpflicht aus Artikel 50 Absatz 4 betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine klassische Werbe-Caption oder Produktbeschreibung fällt nicht allein wegen des KI-Einsatzes darunter. Andere rechtliche oder plattformspezifische Regeln können trotzdem greifen. Unternehmen prüfen deshalb Inhalt und Veröffentlichungszweck, statt pauschal jeden KI-Text zu kennzeichnen.
Nicht jedes KI-generierte Bild löst für den veröffentlichenden Betreiber dieselbe sichtbare Offenlegungspflicht aus. Im Fokus stehen Deepfakes: KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und fälschlich authentisch wirken können. Entscheidend ist also der Realitätsbezug des Motivs. Davon zu unterscheiden sind die maschinenlesbaren Kennzeichnungspflichten, die Artikel 50 den Anbietern generativer KI-Systeme auferlegt.
Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung sieht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Die höheren Sätze von 35 Millionen Euro oder 7 Prozent betreffen ausschließlich die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 und sind für Kennzeichnungsfragen nicht einschlägig.
Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz beschlossen. Die Bundesnetzagentur ist darin als zentrale Marktüberwachungsbehörde sowie als Anlauf- und Beschwerdestelle vorgesehen, soweit die Zuständigkeit nicht bei anderen Fachbehörden liegt. Im Medienbereich und bei Landesbehörden bestimmen die Länder die zuständigen Stellen. Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern werden an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.
Das hängt von ihrer Gestaltung ab. Wird die Stimme einer realen Person synthetisch nachgebildet und kann das Ergebnis fälschlicherweise authentisch erscheinen, liegt ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake nahe. Eine offensichtlich künstliche Stimme ohne Realitätsbezug ist anders zu bewerten. Voice Cloning und realistisch nachgebildete Sprecherstimmen gehören deshalb vor der Veröffentlichung geprüft. Persönlichkeitsrechte und weitere Vorschriften können zusätzlich eine Rolle spielen.
Nicht allein wegen seines fotorealistischen Aussehens. Für die Deepfake-Regel kommt es darauf an, ob der Inhalt existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähnelt und fälschlich authentisch erscheinen kann. Ein vollständig erfundener virtueller Charakter ist deshalb nicht automatisch ein Deepfake. Grenzfälle entstehen dort, wo reale Personen nachgebildet oder echte Aufnahmen manipuliert werden. Solche Kampagnen sollten Unternehmen individuell prüfen.
Darauf sollte sich niemand verlassen. Die Plattform-Labels beruhen auf den Nutzungsbedingungen, nicht auf Artikel 50. Hinzu kommt ein technisches Problem: Beim Upload entfernen die Plattformen regelmäßig EXIF-, XMP- und C2PA-Metadaten – also genau die Signale, an denen die automatische Erkennung ansetzt. Umgekehrt kann eine Plattform strengere Regeln verlangen als der AI Act. Gesetzliche Anforderungen und Plattformregeln gehören deshalb getrennt geprüft und gemeinsam in den Veröffentlichungsprozess integriert.
Ja. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Acts sind seit dem 2. August 2026 anwendbar und umfassen unterschiedliche Pflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Der Stichtag bedeutet nicht, dass sämtliche KI-generierten Inhalte denselben sichtbaren Hinweis brauchen. Maßgeblich sind die jeweilige Rolle, die Art des KI-Systems, das Medium und der Veröffentlichungszweck.
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